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Wegen der Corona-Krise müssen immer mehr Büroangestellte von zu Hause arbeiten. Um ihre Zeit effizienter einzuteilen, nutzen viele den Toilettengang, um ihre Büro-Arbeiten zu verrichten.

Anlässlich Tausender Anfragen von Steuerzahlern zum Thema Teleheimarbeit stellt die Oberfinanzdirektion nun klar:
Badezimmer dürfen auch bei Homeoffice nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist es den Finanzämtern völlig Wurst, ob die Steuerzahler während ihrer „Geschäfts“-Sitzung aufwendige Excel-Listen oder nur mal schnell ein paar E-Mails bearbeiten. Die Dauer des Aufenthalts spielt keine Rolle. Lediglich abgetrennte Räume mit Schreibtisch können als Werbungskosten angesetzt werden.
Der Toilettenraum zählt auch dann nicht als Arbeitszimmer, wenn ein Schminkspiegel darin aufgestellt ist. Genauso wenig sind Toilettenpapier, Duftspender oder Raumsprays im steuerlichen Sinne notwendigen Arbeitsmittel.

Die Oberfinanzdirektion wird in der Corona-Krise keine Ausnahmen für den einfachen Steuerzahler machen und jedwede Verstöße mit der vollen Härte des Gesetztes ahnden. Lediglich die Steuerpraktiken der Großkonzerne dürfen weiterhin und ohne Abgrenzung bis zum Himmel stinken.

Wie so oft in Krisenzeiten zeigt sich die wahre Natur der Dinge. Die meisten Excel-Listen sind eh für’n Arsch.

Gezeichnet: Dan Bricklin

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